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Stellungnahme Novellierung Bundeswald- und Lieferkettengesetz

May 21, 2024

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte soll das Ziel entwaldungsfreier Lieferkatten sicherstellen (EUDR). Hierfür gibt es bereits einen Referentenentwurf, zu dem die Waldgenossenschaft hier Stellung bezieht. Hintergrund ist der Umstand, dass ein großflächiger Verlust von Waldflächen durch Abholzung oder Waldschäden vermieden werden soll, um dem Klimawandel entgegenzutreten. Unternehmen, die zum Beispiel mit Holz handeln oder Produkte aus Holz herstellen, werden umfassende Pflichten auferlegt. Das betrifft auch den Privatwald.

Jeder Waldbesitzer muss zunächst eine sogenannte EUDR Referenznummer erhalten, damit die Herkunft und der Weg des Rohstoffes bis zum Endprodukt geklärt werden kann. Eine sogenannte Geolokalisation ist zusätzlich erforderlich, dies bedeutet eine Bestätigung, dass der Rohstoff auf einer Fläche produziert wurde, auf der seit 2020 keine Entwaldung stattgefunden hat. Die Verordnung ist für größere Unternehmen bis zum 31.12.2024 und für Kleinbetriebe bis Ende Juni 2025 umzusetzen. Wie dies geschehen soll, ist vollkommen unklar und wird einen unermesslichen bürokratischen Aufwand verursachen. Alles Holz, das exportiert werden soll, muss gekennzeichnet sein. Dies bedeutet, dass jeder Stamm gekennzeichnet sein muss, im Sägewerk jedes Brett usw. usw.

Diese Regelung ist im Privatwald trotz aller Digitalisierung in der Forstwirtschaft schlicht nicht umsetzbar. Die Waldgenossenschaft kann diesen Aufwand als Veräußerer des Rohstoffes Holz aus dem Wald ebenfalls nicht leisten. Es würde auch bedeuten, dass die GPS Daten des Holzeinschlagwaldortes bei der Holzaufnahme ermittelt werden müssen und im Rahmen der gesamten Lieferkette jeweils mit der Holzliste an den nächsten Käufer übergeben werden müssen. Eine solche Datenübertragung ist bislang auch technisch nicht möglich. Außerdem ist nicht zu erkennen, was der Endkunde mit einer Lieferung etwa von Brettern, die von Holz unterschiedlicher Kleinwaldprivatbesitzer stammen, anstellen soll.

Im Übrigen gehört Baden-Württemberg mit einem stabilen Waldanteil von rd. 38,4 % der Landesfläche nicht zu den waldfreien Gebieten.

Diese EU-Verordnung kann schlicht im Kleinprivatwald nicht umgesetzt werden. Sie schießt vollkommen über das Ziel hinaus. Wie die rechtskonforme Umsetzung erfolgen soll, ist im Übrigen auch beim Ministerium für ländlichen Raum Baden-Württemberg, welches für die Forstpolitik zuständig ist, nicht bekannt. Diese Richtlinie ist ein deutliches Beispiel für eine gute Zielsetzung der Politik, nämlich den Klimaschutz voranzubringen und eine untaugliche Umsetzung durch Verwaltungsrichtlinien.

Auch die beabsichtigte Änderung des Bundeswaldgesetzes muss von Seiten der Waldgenossenschaft Schwarzwald Breisgau eG als äußerst kritisch angesehen werden.

Bislang gibt es lediglich Referentenentwürfe zu dem beabsichtigten Gesetz. Dabei ist die Waldbewirtschaftung bei den Aufgaben, die ein Wald zu leisten hat, auf Platz 5 von 6 gerutscht. Vorrang hat der Waldnaturschutz. Die Bewirtschaftung soll in diesem Gesetz eine untergeordnete Rolle erhalten und darüber hinaus erheblichen Beschränkungen unterliegen. Die Pflichten der Waldbesitzer sollen deutlich ausgeweitet werden, ebenso soll es Schutzwälder zum Schutz der Biodiversität geben.

Besonders kritisch ist auch zu sehen, dass pauschal bundesweit Regelungen zu den Themen Kahlhiebe, Art der Anpflanzung von Baumarten und andere Dinge geben soll. Regionale Gegebenheiten finden keine Berücksichtigung. Dieser Referentenentwurf ist von vielen Seiten massiv kritisiert worden. Bislang liegt noch kein offizieller Entwurf zur Anhörung im Gesetzgebungsverfahren vor. Es bleibt zu hoffen, dass diese Gesetzesänderung nicht kommen wird. Bislang hat der Bund lediglich die sogenannte Rahmengesetzgebung, das heißt, er legt die Grundsätze fest und die einzelnen Länder können in ihren Landeswaldgesetzen vertiefende Regelungen treffen.

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