Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen Kriterien für den Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die hierdurch besonders resilient gegen die Folgen des Klimawandels bleiben oder, soweit erforderlich, werden (klimaangepasstes Waldmanagement). Dazu gehört auch die Planung, Vorbereitung und Kontrolle des klimaangepassten Waldmanagements.
1. Vorausverjüngung : mind 5 – 7 jähriger Verjüngungszeitraum
2. Vorrang Naturverjüngung - geeignete Baumarten - hohe genetische Vielfalt
3. Baumartenwahl gemäß Empfehlungen – bei Pflanzung; mind.50% standortsheimisch
4. Zulassen von Sukzession auf Kleinflächen, natürliche Anpassung,Biodiversität
5. Baumartenmischung – Einbringung klimaresilienter Arten
6.Verzicht auf Kahlschläge – ab 0,3 ha, bei Kalamitäten mind. 10% Totholz belassen
7. Erhöhung der Totholzdiversität; stehend, liegend, verschd. Baumarten
8. Kennzeichnung von 5 Habitatbäumen/ -anwärtern/ha innerhalb 2 Jahren
9. 30 Meter Abstand bei Rückegassenneuanlage
10. Verzicht auf Dünger / Pflanzenschutzmittel – Ausnahme: Polterbehandllung
11. Wasserrückhaltung – Maßnahmeninnerhalb 5 Jahren
12. Natürliche Waldentwicklung auf 5%der Fläche (bei Waldbesitz > 100 Hektar)
mind. 0,3 ha, 20 Jahre
Weiter Infos und Antragstellung über die Homepages:
www.klimaanpassung-wald.de
https://www.pefc.de/foerdermodul
▪ Unterstützung eines an den Klimawandel angepassten Waldmanagements.
▪ Stabile, anpassungsfähige und produktive Wälder sollen erhalten und entwickelt werden.
▪ Sicherung und Verbesserung der Biodiversität zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen.
▪ Der natürliche Kohlenstoffspeicher Wald soll erhalten werden.
▪ Private und kommunale/körperschaftliche Waldbesitzende, die die Anforderungen erfüllen und nachweisen, können an dem Programm teilnehmen.
Welche Kriterien müssen erfüllt werden?
▪ Es müssen 11 bzw. 12 Kriterien erfüllt werden, die hier zu finden sind: Kriterien.pdf (klimaanpassung-wald.de)
▪ Die Verjüngung von Wäldern, die nicht klimaresilient sind, kann durch Pflanzung standortheimischer Baumarten unterstützt werden.
▪ Standortheimische Baumarten können auch solche sein, die an einen wärmeren und trockeneren Standort der Zukunft besser angepasst sind.
▪ Standortheimische Baumarten sollen die standortheimische Biodiversität stärken.
▪ Verschiedene standortheimische Baumarten sollen das Kalamitätsrisikos reduzieren. Die Länder und forstlichen Versuchsanstalten geben dazu Anbauempfehlungen heraus, die wissenschaftliche fundiert sind und einen überwiegend standortheimischen Anteil an Baumarten berücksichtigen.
▪ Die einzelnen Bundesländer stellen den Waldbesitzenden Empfehlungen zur Baumartenwahl im Internet zur Verfügung.
▪ Baden-Württemberg:
https://www.fva-bw.de/fileadmin/publikationen/sonstiges/2021_fva_artensteckbriefe.pdf
▪ Grundsätzlich sollte ein Rückegassensystem aus Gründen des Bodenschutzes immer auf Dauer angelegt sein. D.h. auch nach Endnutzung und Kulturbegründung sollte das System weiter bestehen.
▪ Darum wird der Fall einer Neuanlage eines Rückegassensystems eher selten vorkommen.
▪ Wenn dies aber ausnahmsweise der Fall sein sollte und neue Rückegassen angelegt werden, dann muss der Abstand mindestens 30 m und bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 m betragen.
▪ Die antragstellenden Waldbesitzenden entscheiden, welche Bäume sie als Habitatbäume bzw. als Habitatbaumanwärter auswählen. Das Förderprogramm formuliert dazu keine weiteren Vorgaben z.B. hinsichtlich der Dimensionen und des naturschutzfachlichen Wertes dieser Bäume.
▪ Mindestens 5 Habitatbäume oder Habitatbaumanwärter je Hektar müssen innerhalb von 2 Jahren nachgewiesen werden.
▪ Habitatbäume sind also wie Z-Bäume auszuwählen, zu markieren und zu erhalten.
▪ Habitatbaumanwärter sind ausgewählte jüngere Bäume, die zwar im Moment noch keine hohe Habitatqualität aufweisen, aber mittel- bis langfristig dafür geeignet erscheinen.
▪ Dies kann z.B. eine Weichholzgruppe am Bestandesrand sein.
▪ Alternativ kann auch eine anteilige Fläche mit Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärter für den gesamten Betrieb ausgewiesen werden.
▪ Sollte aus Gründen einer Verkehrssicherungspflicht eine zwingend erforderliche Entnahme eines Habitatbaumes notwendig sein, wäre in Absprache mit dem Auditor ein Ersatz an anderer Stelle auszuweisen.
▪ Da die Habitatbäume aber erst spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen sind, haben Waldbesitzende genügend Zeit, sich vorher die örtlichen Gegebenheiten genau anzuschauen und evtl. notwendige Eingriffe aufgrund von sich abzeichnenden Verkehrssicherungspflichten abzuschätzen und ggf. vorzunehmen.
▪ Waldbesitzende über 100 ha verpflichten sich, 5 % der Fläche aus der Nutzung zu nehmen für natürliche Waldentwicklung (Kriterium 12)
▪ Für Waldbesitzende unter 100 ha ist dies freiwillig.
▪ Alle Flächen, die aus der Nutzung genommen werden sollen, müssen mindestens eine Größe von 0,3 ha aufweisen.
▪ Pflegemaßnahmen, die für die Natürliche Waldentwicklung notwendig sind, gelten nicht als Nutzung.
▪ Holz, was durch Verkehrssicherungsmaßnahmen anfällt, verbleibt im Wald.
▪ Es gibt kein Bestandesmindestalter für die natürliche Waldentwicklung. So kann auch eine Buchenkultur oder ein Jungbestand, in dem gerade eine Pflegemaßnahme stattfand, stillgelegt werden.
▪ Sie verpflichten sich, die Kriterien 1 bis 11 der Richtline für 10 Jahre einzuhalten, siehe auch https://www.klimaanpassung-wald.de/hintergrund
▪ Der verpflichtende Nutzungsverzicht auf 5 % der Waldfläche (Kriterium 12) muss 20 Jahre eingehalten werden.
▪ Die genannten Bindungsfristen gelten aber nur so lange wie auch finanziell gefördert wird. Wird das Programm aufgrund fehlender Finanzierung beendet, so müssen die Kriterien des Förderprogramms nicht mehr eingehalten werden.
▪ Gesichert ist die Finanzierung zunächst bis einschl. 2026. Für den verbleibenden Zeitraum wird von einer „In-Aussichtstellung“ gesprochen.
▪ Den Nachweis der Anforderungen müssen Waldbesitzende über PEFC oder FSC als anerkannte Zertifizierungssysteme erbringen.
▪ PEFC hat dazu das neue PEFC-Fördermodul entwickelt, das eine freiwillige Erweiterung zum PEFC-Zertifikat darstellt und die geforderten Standards enthält und nachweist. Nähere Infos hier: Das PEFC-Fördermodul
▪ FSC bietet den Nachweis der Anforderungen über ein zusätzliches Audit an.
▪ Die Förderung liegt zwischen 55 und 100 Euro/Jahr/ha je nach Größe der zuwendungsfähigen Waldfläche und Erfüllung des Kriteriums 12
▪ Das Antragsportal finden Sie unter folgender Internetadresse: https://www.klimaanpassung-wald.de unter dem Reiter „Online-Antrag“
▪ Bitte lesen Sie genau die Hinweise auf https://www.klimaanpassung-wald.de/service/dokumente
▪ Aktueller Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
▪ Bescheide von anderen öffentlichen Förderprogrammen der Bundesländer
▪ De-minimis-Bescheinigungen der letzten drei Jahre
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