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Neue Förderung: Klimaangepasstes Waldmanagement

Nov 27, 2022

Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen Kriterien für den Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die hierdurch besonders resilient gegen die Folgen des Klimawandels bleiben oder, soweit erforderlich, werden (klimaangepasstes Waldmanagement). Dazu gehört auch die Planung, Vorbereitung und Kontrolle des klimaangepassten Waldmanagements.

Die Kriterien - Verpflichtung auf 10Jahre  (20 Jahre)

1. Vorausverjüngung :   mind 5 – 7 jähriger Verjüngungszeitraum      

2. Vorrang Naturverjüngung  - geeignete Baumarten - hohe genetische Vielfalt

3. Baumartenwahl gemäß Empfehlungen – bei Pflanzung; mind.50% standortsheimisch

4. Zulassen von Sukzession  auf Kleinflächen, natürliche Anpassung,Biodiversität

5. Baumartenmischung – Einbringung klimaresilienter Arten

6.Verzicht auf Kahlschläge – ab 0,3 ha,  bei Kalamitäten mind. 10% Totholz belassen

7. Erhöhung der Totholzdiversität; stehend, liegend, verschd. Baumarten

8. Kennzeichnung von 5 Habitatbäumen/ -anwärtern/ha innerhalb 2 Jahren

9. 30 Meter Abstand bei Rückegassenneuanlage

10. Verzicht auf Dünger / Pflanzenschutzmittel – Ausnahme: Polterbehandllung

11. Wasserrückhaltung – Maßnahmeninnerhalb 5 Jahren

12. Natürliche Waldentwicklung auf 5%der Fläche (bei Waldbesitz > 100 Hektar)
mind. 0,3 ha, 20 Jahre

Weiter Infos und Antragstellung über die Homepages:

www.klimaanpassung-wald.de

https://www.pefc.de/foerdermodul

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was soll mit dem Förderprogramm 2022 für den Wald erreicht werden?

▪ Unterstützung eines an den Klimawandel angepassten Waldmanagements.

▪ Stabile, anpassungsfähige und produktive Wälder sollen erhalten und entwickelt werden.

▪ Sicherung und Verbesserung der Biodiversität zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen.

▪ Der natürliche Kohlenstoffspeicher Wald soll erhalten werden.

Wer kann an dem Programm teilnehmen?

▪ Private und kommunale/körperschaftliche Waldbesitzende, die die Anforderungen erfüllen und nachweisen, können an dem Programm teilnehmen.

Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

▪ Es müssen 11 bzw. 12 Kriterien erfüllt werden, die hier zu finden sind: Kriterien.pdf (klimaanpassung-wald.de)

Was muss bei der Baumartenwahl beachtet werden?

▪ Die Verjüngung von Wäldern, die nicht klimaresilient sind, kann durch Pflanzung standortheimischer Baumarten unterstützt werden.

▪ Standortheimische Baumarten können auch solche sein, die an einen wärmeren und trockeneren Standort der Zukunft besser angepasst sind.

▪ Standortheimische Baumarten sollen die standortheimische Biodiversität stärken.

▪ Verschiedene standortheimische Baumarten sollen das Kalamitätsrisikos reduzieren. Die Länder und forstlichen Versuchsanstalten geben dazu Anbauempfehlungen heraus, die wissenschaftliche fundiert sind und einen überwiegend standortheimischen Anteil an Baumarten berücksichtigen.

Wo lassen sich Informationen zur Baumartenwahl und zu Anbauempfehlungen finden?

▪ Die einzelnen Bundesländer stellen den Waldbesitzenden Empfehlungen zur Baumartenwahl im Internet zur Verfügung.

▪ Baden-Württemberg:

https://www.fva-bw.de/fileadmin/publikationen/sonstiges/2021_fva_artensteckbriefe.pdf

Was muss bei neuen Rückegassen beachtet werden?

▪ Grundsätzlich sollte ein Rückegassensystem aus Gründen des Bodenschutzes immer auf Dauer angelegt sein. D.h. auch nach Endnutzung und Kulturbegründung sollte das System weiter bestehen.

▪ Darum wird der Fall einer Neuanlage eines Rückegassensystems eher selten vorkommen.

▪ Wenn dies aber ausnahmsweise der Fall sein sollte und neue Rückegassen angelegt werden, dann muss der Abstand mindestens 30 m und bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 m betragen.

Was ist bei Habitatbäumen zu beachten?

▪ Die antragstellenden Waldbesitzenden entscheiden, welche Bäume sie als Habitatbäume bzw. als Habitatbaumanwärter auswählen. Das Förderprogramm formuliert dazu keine weiteren Vorgaben z.B. hinsichtlich der Dimensionen und des naturschutzfachlichen Wertes dieser Bäume.

▪ Mindestens 5 Habitatbäume oder Habitatbaumanwärter je Hektar müssen innerhalb von 2 Jahren nachgewiesen werden.

▪ Habitatbäume sind also wie Z-Bäume auszuwählen, zu markieren und zu erhalten.

▪ Habitatbaumanwärter sind ausgewählte jüngere Bäume, die zwar im Moment noch keine hohe Habitatqualität aufweisen, aber mittel- bis langfristig dafür geeignet erscheinen.

▪ Dies kann z.B. eine Weichholzgruppe am Bestandesrand sein.

▪ Alternativ kann auch eine anteilige Fläche mit Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärter für den gesamten Betrieb ausgewiesen werden.

▪ Sollte aus Gründen einer Verkehrssicherungspflicht eine zwingend erforderliche Entnahme eines Habitatbaumes notwendig sein, wäre in Absprache mit dem Auditor ein Ersatz an anderer Stelle auszuweisen.

▪ Da die Habitatbäume aber erst spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen sind, haben Waldbesitzende genügend Zeit, sich vorher die örtlichen Gegebenheiten genau anzuschauen und evtl. notwendige Eingriffe aufgrund von sich abzeichnenden Verkehrssicherungspflichten abzuschätzen und ggf. vorzunehmen.

Was ist bei der Stilllegung (Nutzungsverzicht, natürliche Waldentwicklung) zu beachten?

▪ Waldbesitzende über 100 ha verpflichten sich, 5 % der Fläche aus der Nutzung zu nehmen für natürliche Waldentwicklung (Kriterium 12)

▪ Für Waldbesitzende unter 100 ha ist dies freiwillig.

▪ Alle Flächen, die aus der Nutzung genommen werden sollen, müssen mindestens eine Größe von 0,3 ha aufweisen.

▪ Pflegemaßnahmen, die für die Natürliche Waldentwicklung notwendig sind, gelten nicht als Nutzung.

▪ Holz, was durch Verkehrssicherungsmaßnahmen anfällt, verbleibt im Wald.

▪ Es gibt kein Bestandesmindestalter für die natürliche Waldentwicklung. So kann auch eine Buchenkultur oder ein Jungbestand, in dem gerade eine Pflegemaßnahme stattfand, stillgelegt werden.

Wie lange läuft die Förderung und wie lange muss auf eine Nutzung verzichtet werden?

▪ Sie verpflichten sich, die Kriterien 1 bis 11 der Richtline für 10 Jahre einzuhalten, siehe auch https://www.klimaanpassung-wald.de/hintergrund

▪ Der verpflichtende Nutzungsverzicht auf 5 % der Waldfläche (Kriterium 12) muss 20 Jahre eingehalten werden.

▪ Die genannten Bindungsfristen gelten aber nur so lange wie auch finanziell gefördert wird. Wird das Programm aufgrund fehlender Finanzierung beendet, so müssen die Kriterien des Förderprogramms nicht mehr eingehalten werden.

▪ Gesichert ist die Finanzierung zunächst bis einschl. 2026. Für den verbleibenden Zeitraum wird von einer „In-Aussichtstellung“ gesprochen.

Wie erfolgt der Nachweis der Anforderungen?

▪ Den Nachweis der Anforderungen müssen Waldbesitzende über PEFC oder FSC als anerkannte Zertifizierungssysteme erbringen.

▪ PEFC hat dazu das neue PEFC-Fördermodul entwickelt, das eine freiwillige Erweiterung zum PEFC-Zertifikat darstellt und die geforderten Standards enthält und nachweist. Nähere Infos hier: Das PEFC-Fördermodul

▪ FSC bietet den Nachweis der Anforderungen über ein zusätzliches Audit an.

Wie hoch ist die Förderung?

▪ Die Förderung liegt zwischen 55 und 100 Euro/Jahr/ha je nach Größe der zuwendungsfähigen Waldfläche und Erfüllung des Kriteriums 12

Wo können Waldbesitzende einen Antrag stellen?

▪ Das Antragsportal finden Sie unter folgender Internetadresse: https://www.klimaanpassung-wald.de unter dem Reiter „Online-Antrag“

▪ Bitte lesen Sie genau die Hinweise auf https://www.klimaanpassung-wald.de/service/dokumente

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig?

▪ Aktueller Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

▪ Bescheide von anderen öffentlichen Förderprogrammen der Bundesländer

▪ De-minimis-Bescheinigungen der letzten drei Jahre

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